Verschwiegenheit

Ich unterliege einer gesetzlich verankerten Verschwiegenheitspflicht während und nach der Beendigung der Psychotherapie (§15 Psychotherapiegesetz). Diese Verschwiegenheitspflicht dient dem Schutz der für das Gelingen der Psychotherapie unabdingbaren Vertrauensbeziehung zwischen Ihnen und mir.

Auch an Angehörige, behandelnde ÄrztInnen, AnwältInnen usw. dürfen ohne Ihr Einverständnis keine Inhalte weitergegeben werden.

Bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung kann die Verschwiegenheit entfallen, damit ein unmittelbar drohender Schaden verhindert werden kann.